Birkenstock-Sandalen sind keine Kunst – Urteil des Bundesgerichtshofs

Birkenstock musste kürzlich eine Niederlage vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einstecken.

Der Schuhhersteller hatte versucht, seine bekannten Sandalen als Kunstwerke urheberrechtlich schützen zu lassen, um sich vor Nachahmungen der Konkurrenz zu schützen. Doch der BGH entschied, dass Birkenstock-Sandalen nicht unter den Urheberschutz fallen, da sie nicht die nötige „Gestaltungshöhe“ erreichen, um als Werke der angewandten Kunst klassifiziert zu werden. Damit wurden auch die Klagen des Unternehmens gegen Nachahmerprodukte abgewiesen. (BGH, Urt. v. 20.02.2025 – I ZR 16/24; I ZR 17/24; I ZR 18/24).

Konkret betroffen waren die Modelle „Madrid“, „Arizona“, „Boston“ und „Gizeh“, die Birkenstock ursprünglich als urheberrechtlich geschützte Werke beansprucht hatte. Hintergrund des Rechtsstreits war die Frage, ob diese Modelle als Werke der angewandten Kunst gelten könnten, da der Urheberrechtsschutz, anders als beim Designschutz, 70 Jahre nach dem Tod des Erfinders gilt, während Designschutz nach 25 Jahren erlischt.

Der Rechtsstreit zog sich über mehrere Instanzen. Birkenstock hatte ursprünglich gegen drei Unternehmen geklagt, die ähnliche Modelle wie die bekannten Birkenstock-Sandalen mit Korksohlen, Lederriemen und Schnallen auf den Markt brachten. Das Unternehmen wollte seine Sandalen als Kunstwerke im Sinne des Urheberrechts schützen lassen, da es sich dabei um, nach eigener Ansicht, persönlich geistige schöpferische Werke im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG handele, die über das Handwerk hinausgingen. Vor allem die Gestaltung der Knochenmustersohle seit 1981, die Sohlenform und der Schnitt der Sandalen wurden als Zeichen der künstlerischen Individualität des Erfinders, Karl Birkenstock, hervorgehoben. Die Sandalen würden allen Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Urheberrechtsgesetz (UrhG) genügen, welche an ein Werk der angewandten Kunst zu stellen sind.  Das Landgericht Köln hatte zunächst in einem Urteil zugunsten von Birkenstock entschieden, doch das Oberlandesgericht (OLG) Köln widersprach. Es stellte fest, dass die Sandalen keine ausreichende künstlerische Leistung aufwiesen, um als Werke der angewandten Kunst zu gelten. Vielmehr, so das OLG, handele es sich um ein funktionales Design, das sich an den Anforderungen der Orthopädie orientiere und damit im handwerklichen Bereich angesiedelt sei. Eine künstlerische Schöpfung im Sinne des Urheberrechts sei nicht feststellbar.

Der BGH bestätigte diese Entscheidung. In seiner Urteilsbegründung stellte der Vorsitzende Richter, Thomas Koch, klar, dass die Birkenstock-Sandalen nicht die nötige „Gestaltungshöhe“ besäßen, die für Werke der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG erforderlich ist. Das Design sei durch technische Notwendigkeiten und funktionale Anforderungen geprägt, die den gestalterischen Freiraum stark einschränkten. Ein rein handwerkliches Werk könne nicht die Kriterien für den Urheberrechtsschutz erfüllen, so die Entscheidung der höchsten deutschen Zivilinstanz.

Bereits 2024 hatte das OLG Köln entschieden, dass Birkenstock-Sandalen nicht als Werke der angewandten Kunst zu werten seien, was nun vom BGH bestätigt wurde. Damit scheiterte das Unternehmen auch mit seiner Revision.

Obwohl das Urteil eine Niederlage für Birkenstock darstellt, hat das Unternehmen bereits angekündigt, weiterhin gegen Nachahmer vorzugehen. Dabei will Birkenstock nicht nur auf das Urheberrecht, sondern auch auf Design-, Marken- und Wettbewerbsrecht zurückgreifen. Der BGH-Entscheidung selbst misst Birkenstock keine großen wirtschaftlichen Auswirkungen bei. Das Unternehmen betonte, dass es nichts zu verlieren hatte und sich mit der Entscheidung sportlich arrangiere.

Birkenstock bleibt trotz dieser Rückschläge eine Kultmarke. Die Sandalen sind international bekannt und genießen auch in den USA Kultstatus.

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