Vorsicht bei der Lagerung von E-Bikes!
Das LG Lübeck hat sich kürzlich mit der Frage beschäftigt, ob der Halter eines E-Bikes für den Schaden haftet, wenn sich der Akku desselben nachts entzündet.
LG Lübeck, Urteil vom 26.07.2024 – 5 O 26/23
Was ist geschehen? Ein Mann hatte eine Halle gemietet und darin E-Bikes gelagert, um diese zu verkaufen. Nach Schließung des Ladens lud er die festverbauten Akkus auf, ohne die Aufsicht zu gewähren. Dabei entzündete sich einer der Akkus und verursachte einen erheblichen Schaden. Der Vermieter der Halle verlangte im Anschluss Schadensersatz mit der Begründung der Mieter habe den Ladevorgang unsachgemäß beendet.
Das Landgericht Lübeck gab ihm Recht. Für die Gebäudeschäden haftet der Mieter und zwar unabhängig von seinem Verschulden. Dabei befand das LG, dass die streitgegenständlichen E-Bikes als Kraftfahrzeuge im Sinne der StVG einzustufen waren, da sie eine Höchstgeschwindigkeit von 85 km/h erreichen könnten und damit haftet der Halter der Bikes aufgrund der hier anzuwendenden Gefährdungshaftung.
ABER: E-Bike ist nicht gleich E-Bike, denn nicht alles E-Bikes fallen unter diese Regelung. Sogenannte Pedelecs mit einer Leistung bis zu 250 Watt gehören nicht dazu. Hier schaltet sich der Motor ab 25 km/h ab und damit behalten diese die „normale“ Fahrradeigenschaft. Die StVG ist demnach nicht anwendbar und die Gefährdungshaftung nicht einschlägig, vgl. § 1 III StVG.
Das heißt für Sie – die Haftung hängt von der Leistung des Bikes ab. Wer ein leistungsstarkes Gefährt besitzt muss erhöhte Vorsicht bei der Ladung walten lassen. Und nicht nur das, unter Umständen ist Ihr Bike auch pflichtversicherungsfällig. Wir stehen Ihnen hier gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Links zum Thema
Ihre Ansprechpartnerin
Jana Lutz
Rechtsanwältin