Vermieter haften für Glatteisunfälle am Hauseingang!

Wer haftet, wenn ein Mieter auf vereisten Wegen vor dem Wohnhaus stürzt? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof am 6. August 2025 eindeutig beantwortet (Az. VIII ZR 250/23).

Der Fall:

Eine Mieterin stürzte beim Verlassen ihres Mehrfamilienhauses auf einem nicht gestreuten Zugangsweg und erlitt erhebliche Verletzungen, die langwierige Folgebehandlungen erforderlich machten. Die weiträumige Glatteisbildung war zuvor vom Wetterdienst vorhergesagt worden. Obwohl die WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft) einen professionellen Hausmeisterdienst mit dem Winterdienst beauftragt hatte, war dieser an jenem Tag nicht tätig geworden.

Das Urteil:

Der BGH stellte klar: Gegenüber ihren Mietern trifft Vermieter von Wohnungseigentum eine mietvertragliche Verkehrssicherungspflicht, die auch das Gemeinschaftseigentum erfasst. Die Vermieterin haftet daher für den Sturz auf dem zur WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft) gehörenden Weg.

Die Begründung:

Das Urteil wurde damit begründet, dass sich die Räum- und Streupflicht aus dem Mietvertrag ergibt. Der Vermieter schuldet einen sicheren Zugang zur Wohnung- unabhängig von der Eigentumsform. Externe Dienstleister gelten als Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB), wobei sich der Vermieter das Fehlverhalten des externen Dienstleisters wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muss. Außerdem kann eine Haftung nicht auf die WEG oder den Hausmeister abgewälzt werden.

Warum diese Entscheidung so wichtig ist:

Der BGH verhindert ein unterschiedliches Schutzniveau für Mieter. Es darf keinen Unterschied machen, ob der Vermieter Alleineigentümer oder nur Mitglied einer WEG ist. Mieter sollen überall den gleichen Schutz vor Gefahren im Zugangsbereich genießen – eine sachlich und mietrechtlich gebotene Gleichbehandlung.

Praktische Konsequenzen:

– Vermieter können sich nicht auf die WEG oder den Hausmeister berufen.

– Die Verantwortung bleibt beim Vermieter, auch bei beauftragtem Winterdienst.

– Kontroll- und Überwachungspflichten bestehen fort.

– Schadensersatzansprüche bestehen nach § 280 BGB direkt gegen den Vermieter.

– Mietverträge sollten auf wirksame Regelungen zur Streupflicht geprüft werden.

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