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Dash-Cams dürfen nach einer Entscheidung des LG Landshut, Beschl. v. 01.12.2015 - 12 S 2603/15 verwertet werden.
Das Landgericht geht entgegen den Auffassungen des VG Ansbach (Urteil vom 12.08.2014 , DAR 2014, S. 663 ff.), des AG München (Az. 345 C 6551/14) sowie des LG Heilbronn (Urteil vom 17. Februar 2015 Az.: I 3 S 19/14) nicht von einem Verstoß gegen das Datenschutzgesetz aus.
Das Gericht erachtet es als zweifelhaft, ob die Bestimmung des § 6b BDSG überhaupt einschlägig ist. Insbesondere Absatz 2 des § 6 b BDSG spräche dafür, dass der Gesetzgeber festinstallierte Kameras vor Augen hatte, die den Verkehr auf einer bestimmten Straße oder auf einem bestimmten Platz überwachen.
Darüber hinaus bedeutet aber auch ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz nicht automatisch, dass das so erlangte Video Im vorliegenden Verfahren nicht verwendet werden darf. Ausweislich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.05.2011, NJW 2011, 2783, ergangen zum Ordnungswidrigkeitenrecht führt eine rechtsfehlerhafte Beweiserhebung unter Nutzung einer Dauervideoaufzeichnung nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Verwertung der gewonnenen Beweise. Derartiges Ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn durch die Dauerüberwachung weder der absolute Kernbereich der privaten Lebensstellung noch die engere Privatsphäre berührt sind.
Die Aufzeichnung durch die Dashcam erfolge wahllos und ohne bestimmte Absicht. Eine systematische Erfassung der Verkehrsteilnehmer zur Erstellung von Bewegungsprofilen erfolge nicht. Die Videoaufzeichnung werde mittels einer Schleife immer wieder überschrieben. Lediglich bei einem Unfall erfolge eine Speicherung. Nach einem Unfall sei es ohnehin üblich, Fahrzeuge, Unfallspuren und ggf. die umstehenden Beteiligten fotografisch zu erfassen. Auch hier werden Passanten oder Verkehrsteilnehmer zufällig erfasst. Das Gericht sieht insgesamt keinen gravierenden Grundrechtseingriff in der Verwendung einer Dashcam.