Reicht eine elektronische Entgeltabrechnung?

Das Bundesarbeitsgericht bestätigt: Ja! Arbeitgeber erfüllen ihre Pflicht, wenn sie die Entgeltabrechnung in ein passwortgeschütztes Mitarbeiterpostfach hochladen. Ein Anspruch auf Papierform besteht nicht.

Arbeitsrecht: BAG, 28.1.2025 – 9 AZR 48/24

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gemäß § 108 I S. 1 GewO eine Abrechnung über die Zahlung des Arbeitsentgeltes in Textform zu erteilen hat. Dieser Anforderung kann der Arbeitgeber auch dadurch nachkommen, dass er ein digitales Mitarbeiterpostfach zur Verfügung stellt, auf das jeder Mitarbeiter mit seinem persönlichen Passwort zugreifen kann. Dies hat jetzt auch das Bundesarbeitsgericht so entschieden.

Hintergrund der Entscheidung war die Klage einer Arbeitnehmerin, die den Arbeitgeber verpflichten wollte hier die Lohnabrechnungen weiterhin in Papierform auszuhändigen, oder zumindest die Möglichkeit einräumen an der Arbeitsstelle in die Lohnabrechnung einzusehen, und diese auszudrucken, da sie selbst keinen digitalen Zugang habe.

Dem hat das BAG nicht nachgegeben. Damit kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 108 I S. 1 GewO grundsätzlich ausreichend nach, wenn er die Abrechnung in das passwortgeschützte Mitarbeiterpostfach hochlädt. Der Anspruch des Arbeitsnehmers auf die Lohnabrechnung ist eine Holschuld, die der Arbeitgeber erfüllen kann, ohne für den Zugang zu dem Arbeitnehmer verantwortlich zu sein.

Ihre Ansprechpartnerin

Jana Lutz

Rechtsanwältin